Satzung & Geschäftsordnung


Satzung in der Fassung vom 21. Juni 2011

§ 1 (1) Der Verein führt den Namen "Internationale Gesellschaft für Urheberrecht e.V. (INTERGU)". (2) Er hat seinen Sitz in Berlin. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (1) Die Gesellschaft bezweckt, die Rechte der Urheber wissenschaftlich zu erforschen und die gewonnenen Erkenntnisse auf nationaler und internationaler Ebene insbesondere auf dem Gebiet der Gesetzgebung zu verwirklichen, um damit im Interesse der Allgemeinheit zu einem modernen Urheberrecht beizutragen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht im Besonderen durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen für die Fachöffentlichkeit, durch die Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch die Herausgabe einer urheberrechtlichen Schriftenreihe. Diese Schriftenreihe wird von der Gesellschaft redaktionell bearbeitet und verantwortet. Die Gesellschaft verlegt diese Schriftenreihe nicht selbst.

§ 3 (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (1) Mitglieder können solche natürlichen Personen sowie Institutionen, Gesellschaften, Verbände und Vereinigungen werden, die den Zweck der Gesellschaft im Sinne von § 2 der Satzung zu fördern bereit sind. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. (2) Die Aufnahme erfolgt nach Antrag durch den Vorstand. (3) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5 (1) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich oder in Textform berufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn die Berufung vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin erfolgen und

die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in Textform beantragen. (3) Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich oder in Textform mit kurzer Begründung einzureichen. (4) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung der Gesellschaft ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. (6) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 6 (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus drei Personen. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Amtszeit ist dann die verbleibende Wahlperiode.

§ 7 Der Vorstand kann einen Generalsekretär bestellen und diesen zur Führung der Vereinsverwaltung und der Bankgeschäfte der Gesellschaft bevollmächtigen. Der Generalsekretär braucht nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein.

§ 8 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des Urheberrechts.


Geschäftsordnung in der Fassung vom 21. April 1967

§ 1 Die Geschäfte des Vorstands der Internationalen Gesellschaft für Urheberrecht werden vom Geschäftsführenden Vorstand geführt, soweit nicht wichtige inter-nationale Fragen im Gesamtvorstand zu beraten sind.

§ 2 Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern des Gesamtvorstandes zusammen.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes sind die übrigen Mitglieder berechtigt, durch Kooptation das fehlende Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu ersetzen.
Der Geschäftsführende Vorstand wählt einen Vorsitzer, dem die Leitung der Vorstandssitzungen und die Vertretung des Vorstandes obliegt.
Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, sofern drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 3 Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzer auf schriftlichem Wege. Zwischen der Einladung und der Vorstandssitzung soll eine Frist von einer Woche liegen.

§ 4 (1) Beschlüsse über Vermögensverwaltung sind nur mit Zustimmung des Schatzmeisters zulässig. (2) Dienstreisen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorsitzer, dem für diesen Fall die Federführung des Vorstandes übertragen ist. (3) Bei Dienstreisen wird den Vorstandsmitgliedern die Hotelrechnung (Übernachtung ohne Frühstück) ersetzt. Für Inlandsreisen wird pro Tag ein Pauschalbetrag von EUR 25,56 erstattet. Für Auslandsreisen werden die nach Ländergruppe zulässigen Pauschalbeträge, mindestens jedoch EUR 25,56 pro Tag, vergütet.